Norm
ZPO §31 Abs4Rechtssatz
Ein für den Rechtsanwalt des Klägers bei der ersten Tagsatzung einschreitendender Kanzleibeamter hat im Sinne des § 31 Abs 4 ZPO Vertretungsmacht, die für die Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede erforderliche Tatsachenbehauptung, daß die Beklagte Hausbesorgerin sei, vorzubringen und den Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen.Ein für den Rechtsanwalt des Klägers bei der ersten Tagsatzung einschreitendender Kanzleibeamter hat im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, ZPO Vertretungsmacht, die für die Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede erforderliche Tatsachenbehauptung, daß die Beklagte Hausbesorgerin sei, vorzubringen und den Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036067Dokumentnummer
JJR_19771206_OGH0002_0050OB00685_7700000_001