RS OGH 1977/12/6 5Ob693/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1977
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1299 D
NO §5
ZPO §308

Rechtssatz

Ein Notar ist dem Käufer zur Herausgabe der einzigen Ausfertigung der Vertragsurkunde ohne Rücksicht auf irgendwelche nachträglich vom Verkäufer gegen die Gültigkeit des Vertrages in der beurkundeten Form vorgebrachten Einwendungen verpflichtet. Ein Klagebegehren, der Verkäufer sei verpflichtet, die Zustimmung zur Herausgabe zu geben, ist daher abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 693/77
    Entscheidungstext OGH 06.12.1977 5 Ob 693/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029660

Dokumentnummer

JJR_19771206_OGH0002_0050OB00693_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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