RS OGH 2020/9/1 4Ob153/77, 9ObA132/87, 10ObS37/15m, 9ObA23/16x, 10Ob25/20d

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Veröffentlicht am 06.12.1977
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Norm

MuttSchG §3
MuttSchG §5
MuttSchG §15

Rechtssatz

Die zweiseitig zwingenden Normen der §§ 3, 5 MuttSchG sind stärker als die nur zugunsten der Arbeitnehmerin zwingenden des § 15 MuttSchG und führen im Ergebnis zu einer Verdrängung des gesetzlichen Karenzurlaubes bezüglich der von den absoluten Beschäftigungsverboten umfaßten Zeiträume.Die zweiseitig zwingenden Normen der Paragraphen 3, 5, MuttSchG sind stärker als die nur zugunsten der Arbeitnehmerin zwingenden des Paragraph 15, MuttSchG und führen im Ergebnis zu einer Verdrängung des gesetzlichen Karenzurlaubes bezüglich der von den absoluten Beschäftigungsverboten umfaßten Zeiträume.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0070590

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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