RS OGH 1977/12/7 10Os136/77, 10Os114/78, 9Os172/79, 9Os12/85, 14Os110/02, 15Os104/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1977
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Norm

StGB §3 B12
StGB §297

Rechtssatz

Das bloße Bestreiten der Richtigkeit belastender Angaben durch den Angeklagten stellt - auch wenn darin zwangsläufig der wider besseres Wissens erhobene Vorwurf der Unwahrheit gegenüber dem Belastungszeugen erblickt werden muss - keine Verleumdung dar.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 136/77
    Entscheidungstext OGH 07.12.1977 10 Os 136/77
  • 10 Os 114/78
    Entscheidungstext OGH 26.07.1978 10 Os 114/78
  • 9 Os 172/79
    Entscheidungstext OGH 20.11.1979 9 Os 172/79
    Ähnlich; Beisatz: Ein wahrheitswidriger Vorwurf, der inhaltlich einem bloßen Leugnen gleichkommt, ist bloße Ausübung des Verteidigungsrechts. (T1)
  • 9 Os 12/85
    Entscheidungstext OGH 13.03.1985 9 Os 12/85
    Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch für das inhaltliche Verneinen ihn belastender Umstände, mag dies zwangsläufig auch eine falsche Verdächtigung der Belastungszeugen beinhalten. (T2)
  • 14 Os 110/02
    Entscheidungstext OGH 14.01.2002 14 Os 110/02
    Auch
  • 15 Os 104/11z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 104/11z
    Auch; Beisatz: Aber der Vorwurf der wahrheitswidrigen Protokollierung eines Geständnisses durch den vernehmenden Polizeibeamten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089761

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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