Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Bestand unbestrittenermassen Anschlußpflicht des geschädigten Anrainers an die neue Kanalisationsanlage, so erfolgte die Aufforderung der Gemeinde, die hauseigene Senkgrube bis spätestens 30.06.1972 außer Betrieb zu setzen und ihre Abwässer direkt in das öffentliche Kanalnetz einzuleiten, im Rahmen jener Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, die gegenüber anderen Rechtssubjekten das maßgebende Unterscheidungsmerkmal zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung der Körperschaften des öffentlichen Rechtes bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050083Dokumentnummer
JJR_19771212_OGH0002_0010OB00031_7700000_001