RS OGH 1977/12/13 5Ob653/77

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Veröffentlicht am 13.12.1977
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Norm

AO §53 Abs1

Rechtssatz

Nach Erfüllung des Ausgleiches darf die Gläubiger - Bank nicht mit Berufung auf Vereinbarungen, die sie vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit dem Schuldner getroffen hat, auf dem Konto des Schuldners eingegangene Beträge mit der verbliebenen natürlichen Restschuld kompensationsweise verrechnen, es sei denn, es handelt sich um solche Zahlungen, die mit ausdrücklichem oder schlüssigem Willen des Schuldners zur Tilgung der nach der Ausgleichserfüllung verbliebenen natürlichen Restschuld bestimmt waren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 653/77
    Entscheidungstext OGH 13.12.1977 5 Ob 653/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0052122

Dokumentnummer

JJR_19771213_OGH0002_0050OB00653_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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