Norm
WG Art17 ARechtssatz
Wegen der das Wechselmandatsverfahren beherrschenden Eventualmaxime kann auf das nicht gerügte Fehlen eines Protestes mangels Zahlung nicht mehr Bedacht genommen werden, wenn auch nur bei Vorhandensein einer Protesterlaßklausel auf dem Wechsel (Art 46 WG), in den Unsicherheitsfällen Konkurs und Ausgleich des Bezogenen (Art 44 Abs 6 WG) oder im Falle der die Vorlegung des Wechsels oder der Erhebung des Protestes hindernden höheren Gewalt nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von dreißig Tagen (Art 54 Abs 4 WG) ohne Protest Rückgriff mangels Zahlung genommen werden kann.Wegen der das Wechselmandatsverfahren beherrschenden Eventualmaxime kann auf das nicht gerügte Fehlen eines Protestes mangels Zahlung nicht mehr Bedacht genommen werden, wenn auch nur bei Vorhandensein einer Protesterlaßklausel auf dem Wechsel (Artikel 46, WG), in den Unsicherheitsfällen Konkurs und Ausgleich des Bezogenen (Artikel 44, Absatz 6, WG) oder im Falle der die Vorlegung des Wechsels oder der Erhebung des Protestes hindernden höheren Gewalt nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von dreißig Tagen (Artikel 54, Absatz 4, WG) ohne Protest Rückgriff mangels Zahlung genommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0044700Dokumentnummer
JJR_19771213_OGH0002_0050OB00695_7700000_004