RS OGH 1977/12/13 5Ob695/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1977
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Norm

WG Art17 A
ZPO §557
  1. ZPO § 557 heute
  2. ZPO § 557 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 557 gültig von 01.10.1979 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Wegen der das Wechselmandatsverfahren beherrschenden Eventualmaxime kann auf das nicht gerügte Fehlen eines Protestes mangels Zahlung nicht mehr Bedacht genommen werden, wenn auch nur bei Vorhandensein einer Protesterlaßklausel auf dem Wechsel (Art 46 WG), in den Unsicherheitsfällen Konkurs und Ausgleich des Bezogenen (Art 44 Abs 6 WG) oder im Falle der die Vorlegung des Wechsels oder der Erhebung des Protestes hindernden höheren Gewalt nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von dreißig Tagen (Art 54 Abs 4 WG) ohne Protest Rückgriff mangels Zahlung genommen werden kann.Wegen der das Wechselmandatsverfahren beherrschenden Eventualmaxime kann auf das nicht gerügte Fehlen eines Protestes mangels Zahlung nicht mehr Bedacht genommen werden, wenn auch nur bei Vorhandensein einer Protesterlaßklausel auf dem Wechsel (Artikel 46, WG), in den Unsicherheitsfällen Konkurs und Ausgleich des Bezogenen (Artikel 44, Absatz 6, WG) oder im Falle der die Vorlegung des Wechsels oder der Erhebung des Protestes hindernden höheren Gewalt nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von dreißig Tagen (Artikel 54, Absatz 4, WG) ohne Protest Rückgriff mangels Zahlung genommen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0044700

Dokumentnummer

JJR_19771213_OGH0002_0050OB00695_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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