Norm
ABGB §861Rechtssatz
Einigen sich Verkäufer und Käufer einer bestimmten Ware auf einen "Zirkapreis" , so kommt bereits damit ein Kaufvertrag zustande; die endgültige Preisbestimmung bleibt hier dem Verkäufer vorbehalten. Die "Zirkaklausel" bei Vereinbarung des Kaufpreises besagt, daß nach dem Willen der Vertragschließenden verhältnismäßig unbedeutende Abweichungen von dem ziffernmäßig genannten Kaufpreis gestattet sein sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013969Dokumentnummer
JJR_19771215_OGH0002_0060OB00772_7700000_002