RS OGH 1977/12/15 6Ob772/77, 1Ob803/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1977
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Norm

ABGB §861
ABGB §1054
HGB §346 F

Rechtssatz

Einigen sich Verkäufer und Käufer einer bestimmten Ware auf einen "Zirkapreis" , so kommt bereits damit ein Kaufvertrag zustande; die endgültige Preisbestimmung bleibt hier dem Verkäufer vorbehalten. Die "Zirkaklausel" bei Vereinbarung des Kaufpreises besagt, daß nach dem Willen der Vertragschließenden verhältnismäßig unbedeutende Abweichungen von dem ziffernmäßig genannten Kaufpreis gestattet sein sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013969

Dokumentnummer

JJR_19771215_OGH0002_0060OB00772_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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