Rechtssatz
Überschreitet ein Personenkraftwagenlenker die im Ortsgebiet zulässige absolute Höchstgeschwindigkeit um etwa zehn Prozent besagt dies, dass ihm der Beweis der Beachtung jeglicher Sorgfalt nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen ist, sodass er nach § 7 (1) EKHG, § 1304 ABGB haftet. Gegenüber dem krassen Verschulden der Fußgeherin aber, die gegen § 76 (3) StVO verstoßen hat, tritt das Fehlverhalten des Personenkraftwagenlenkers derart zurück, dass es bei einer Schadensteilung zu vernachlässigen ist.Überschreitet ein Personenkraftwagenlenker die im Ortsgebiet zulässige absolute Höchstgeschwindigkeit um etwa zehn Prozent besagt dies, dass ihm der Beweis der Beachtung jeglicher Sorgfalt nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht gelungen ist, sodass er nach Paragraph 7, (1) EKHG, Paragraph 1304, ABGB haftet. Gegenüber dem krassen Verschulden der Fußgeherin aber, die gegen Paragraph 76, (3) StVO verstoßen hat, tritt das Fehlverhalten des Personenkraftwagenlenkers derart zurück, dass es bei einer Schadensteilung zu vernachlässigen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw Kfz, %European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027289Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013