RS OGH 1977/12/15 2Ob234/77, 2Ob263/77, 8Ob294/81, 8Ob170/82, 8Ob207/82, 8Ob244/82, 8Ob250/82, 8Ob16

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Veröffentlicht am 15.12.1977
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Norm

EKHG §11 B1

Rechtssatz

Erhöhte Betriebsgefahr kann nur dann angenommen werden, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon in dem Betrieb gegebener Umstände vergrößert werden; das bedeutet lediglich, dass solche Besonderheiten beim Abwägen der beiderseits ursächlichen Umstände zu berücksichtigen sind.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 234/77
    Entscheidungstext OGH 15.12.1977 2 Ob 234/77
    Veröff: ZVR 1979/139 S 147
  • 2 Ob 263/77
    Entscheidungstext OGH 09.02.1978 2 Ob 263/77
    nur: Erhöhte Betriebsgefahr kann nur dann angenommen werden, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon in dem Betrieb gegebener Umstände vergrößert werden. (T1)
  • 8 Ob 294/81
    Entscheidungstext OGH 11.02.1982 8 Ob 294/81
    Veröff: ZVR 1983/1 S 11
  • 8 Ob 170/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 170/82
    nur T1; Beisatz: Und damit als Schadensursache verselbständigt. (T2)
  • 8 Ob 207/82
    Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 207/82
    nur T1; Veröff: ZVR 1984/49 S 60
  • 8 Ob 244/82
    Entscheidungstext OGH 02.12.1982 8 Ob 244/82
    nur T1; Beisatz: Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, daß zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, daß ein Kraftfahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde (hier: ins Schleudern geratenes Kraftfahrzeug das von seinem Lenker nicht mehr beherrscht werden kann). (T3) Veröff: ZVR 1984/2 S 4
  • 8 Ob 250/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 8 Ob 250/82
    Beis wie T2; Veröff: ZVR 1984/32 S 47
  • 8 Ob 16/83
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 8 Ob 16/83
    nur T1; Beis wie T3 nur: Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, daß zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, daß ein Kraftfahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde. (T4) Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines ins Schleudern geratenen Personenkraftwagens verneint, wohl aber höhere gewöhnliche Betriebsgefahr bejaht. (T5)
  • 8 Ob 204/82
    Entscheidungstext OGH 24.03.1983 8 Ob 204/82
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1984/129 S 140
  • 2 Ob 172/82
    Entscheidungstext OGH 17.05.1983 2 Ob 172/82
    nur T1; Veröff: ZVR 1984/179 S 186
  • 8 Ob 109/83
    Entscheidungstext OGH 09.06.1983 8 Ob 109/83
    Beis wie T3; Veröff: ZVR 1984/242 S 241
  • 8 Ob 4/83
    Entscheidungstext OGH 23.06.1983 8 Ob 4/83
    nur T1; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1984/244 S 242
  • 8 Ob 148/83
    Entscheidungstext OGH 16.02.1984 8 Ob 148/83
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1984/328 S 349
  • 2 Ob 23/85
    Entscheidungstext OGH 11.06.1985 2 Ob 23/85
    nur T1
  • 2 Ob 52/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 2 Ob 52/85
    nur T1
  • 8 Ob 39/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 39/86
    nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 20/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 2 Ob 20/88
    Auch; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1989/78 S 124
  • 2 Ob 165/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 165/89
    Beis wie T3; Veröff: ZVR 1991/93 S 242
  • 2 Ob 3/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 3/90
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 57/98s
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 57/98s
    nur T1; Beisatz: Hier: Zum Stehenkommen eines Fahrzeuges nach einem Vorunfall bei Dunkelheit auf einer zwei Fahrstreifen breiten Fahrbahn einer Autobahn in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahnlängsachse, wobei es in beide Fahrstreifen ragte. (T6)
  • 2 Ob 359/99d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 2 Ob 359/99d
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 339/00t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 339/00t
    nur T1
  • 2 Ob 151/03z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 151/03z
    nur T1; Beisatz: Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn auch nur zum Teil zum Stillstand gebrachtes mehrspuriges Fahrzeug schafft eine äußerst gefährliche Situation, die weit über die vom gewöhnlichen Betrieb ausgehende Gefahr hinausgeht, und dass für eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Verhältnis zu einem groben Verschulden (hier: stark verspätete Reaktion 2,5 Sekunden vor der Kollision trotz Sicht von 17 Sekunden auf den gegnerischen LKW-Zug) mit einer Quote von einem Viertel einzustehen ist. (T7); Beisatz: Hier: Es macht für die Bejahung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr und für die Schadensteilung keinen entscheidenden Unterschied, ob sich ein mehrspuriges Fahrzeug zum Teil auf einem Fahrstreifen einer Autobahn im Stillstand befindet, oder ob es -wie hier- wegen eines Reifenplatzers mit einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h und mit 2 Meter seiner Breite auf dem ersten Fahrstreifen einer Schnellstraße und mit 0,5 m seiner Breite auf dem Pannenstreifen fährt. Auch in einem solchen Fall ist ein Fahrstreifen im Wesentlichen blockiert und besteht eine fast genauso große Geschwindigkeitsdifferenz zu nachfolgenden Fahrzeugen wie bei Stillstand. (T8)
  • 2 Ob 122/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 112/11a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 112/11a
    nur T1; Beisatz: Kann ein Fahrzeug nach dem Kontakt mit einem Reh, wodurch dieses weggeschleudert wird und gegen ein anderes Fahrzeug prallt, ohne Verreißen, Ausbrechen oder Schleudern zum Stillstand gebracht werden, so ist eine diesem Fahrzeug zuzurechnende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht anzunehmen. (T9)
  • 2 Ob 170/12g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 170/12g
    Auch
  • 2 Ob 163/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 163/20i
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei leicht schlingernden und kontrollierten Weiterfahren, um am Pannenstreifen zum Stillstand zu kommen. (T10)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058586

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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