Norm
AKHB Art8 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Hilfeleistungspflicht hat den Vorrang vor der Meldepflicht. Dennoch ist die Meldung sofort nach dem Unfall zu erstatten. Bringt der Unfallverursacher eine verletzte Person in ein Krankenhaus und anschließend an die ärztliche Versorgung in ihre Wohnung, um dann erst die Meldung zu erstatten, ist dem Gesetzesbefehl nach sofortiger Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle nicht Rechnung getragen; in der Zeit zwischen der Einlieferung des Verletzten und seiner Heimbringung hätte die Verständigung dieser Dienststelle auf irgendeine geeignete Weise erfolgen können.
VwGH vom 02.10.1967, Z1 894/67; Veröff: KJ 1968,67 = ZVR 1969/2 S 11
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074566Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022