RS OGH 1977/12/15 6Ob772/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1977
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Norm

ABGB §861
ABGB §1054
HGB §346 F

Rechtssatz

Es mag in Einzelfällen schwierig sein zu ermitteln, wie weit der durch eine Zirkaklausel dem zur endgültigen Preisbestimmung Berechtigten eingeräumte Ermessensspielraum reicht; seine Grenze findet er aber jedenfalls darin, daß nicht unbedeutende Abweichungen von dem ursprünglichen genannten ziffernmäßigen Kaufpreis als keinesfalls vom übereinstimmenden Parteiwillen erfaßt angesehen werden können ( Hier: S 9.500,-- : S 11.200,-- nicht unbedeutend ).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 772/77
    Entscheidungstext OGH 15.12.1977 6 Ob 772/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013963

Dokumentnummer

JJR_19771215_OGH0002_0060OB00772_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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