Norm
ABGB §372 IIaRechtssatz
Bei teilweiser Überschneidung zweier gepachteter Schiabfahrten mit je einem Schilift hat der frühere Pächter gegenüber dem späteren einen Beseitigungsanspruch bezüglich der auf dem überschneidenden Gebiet liegenden Teile der Schilliftanlage. Liegt das Gebiet oberhalb der Baumgrenze und wird lediglich die Abfahrt des Erstpächters durch den Lift des Zweipächters durch den Lift des Zweitpächters benützende Schifahrer befahren, besteht kein Anspruch auf Einstellung des Liftbetriebes, da das alpine Ödland für den Touristenverkehr frei ist und von jedermann betreten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011003Dokumentnummer
JJR_19771216_OGH0002_0020OB00570_7700000_001