RS OGH 1977/12/16 2Ob570/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1977
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Norm

ABGB §372 IIa
ABGB §484
ABGB §1090 Ia
ABGB §1090 IIe

Rechtssatz

Bei teilweiser Überschneidung zweier gepachteter Schiabfahrten mit je einem Schilift hat der frühere Pächter gegenüber dem späteren einen Beseitigungsanspruch bezüglich der auf dem überschneidenden Gebiet liegenden Teile der Schilliftanlage. Liegt das Gebiet oberhalb der Baumgrenze und wird lediglich die Abfahrt des Erstpächters durch den Lift des Zweipächters durch den Lift des Zweitpächters benützende Schifahrer befahren, besteht kein Anspruch auf Einstellung des Liftbetriebes, da das alpine Ödland für den Touristenverkehr frei ist und von jedermann betreten werden kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 570/77
    Entscheidungstext OGH 16.12.1977 2 Ob 570/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011003

Dokumentnummer

JJR_19771216_OGH0002_0020OB00570_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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