Norm
EO §120Rechtssatz
Bei Annuitätenzahlungen ist im Falle des Rückstandes des Kapitals auch der sich daraus ergebende Zinsenrückstand im Rahmen des § 216 EO zuzuweisen.Bei Annuitätenzahlungen ist im Falle des Rückstandes des Kapitals auch der sich daraus ergebende Zinsenrückstand im Rahmen des Paragraph 216, EO zuzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0002560Dokumentnummer
JJR_19771220_OGH0002_0030OB00084_7700000_001