RS OGH 1977/12/20 4Ob122/77

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Veröffentlicht am 20.12.1977
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Norm

B-VG Art87 Abs3

Rechtssatz

Der Ausdruck "eines Gerichtes" in Art 87 Abs 3 B-VG muß nicht notwendig als Zahlwort, sondern kann auch als unbestimmter Artikel verstanden werden, da es für die Unbeeinflussbarkeit der Rechtsprechung nur darauf ankommt, ob die Verteilung im voraus ankommt, ob die Verteilung im voraus erfolgt, nicht aber darauf, ob bei der technischen Durchführung der Verteilung diese für jedes Gericht einzeln oder für mehrere Gerichte zugleich vorgenommen wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 122/77
    Entscheidungstext OGH 20.12.1977 4 Ob 122/77
    Veröff: RdA 1979,222 = IndS 1979 H2,1130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053556

Dokumentnummer

JJR_19771220_OGH0002_0040OB00122_7700000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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