RS OGH 1977/12/20 4Ob562/77

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Veröffentlicht am 20.12.1977
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Norm

ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Im Falle der Prozeßüberweisung nach § 261 Abs 6 ZPO kann das überwiesene Gericht, soweit nicht die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses dies überhaupt ausschließt, seine heilbare Unzuständigkeit nur auf Grund einer rechtzeitig vor dem überwiesenen Gericht erhobenen Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei wahrnehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 562/77
    Entscheidungstext OGH 20.12.1977 4 Ob 562/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039921

Dokumentnummer

JJR_19771220_OGH0002_0040OB00562_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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