RS OGH 1977/12/20 4Ob405/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1977
beobachten
merken

Norm

UWG §9 C1
UWG §9 C3a

Rechtssatz

Bei Waren, bei denen der Herkunft und der Erzeugungsstätte vom angesprochenen Publikum keine den Kaufentschluß beeinflussende Bedeutung hinsichtlich ihrer Güte und dergleichen beigelegt wird, trägt die Angabe darüber auch nicht wesentlich zur Unterscheidungskraft der Bezeichnung bei, unter der diese Waren vertrieben werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 405/77
    Entscheidungstext OGH 20.12.1977 4 Ob 405/77
    Veröff: ÖBl 1978,99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079055

Dokumentnummer

JJR_19771220_OGH0002_0040OB00405_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten