RS OGH 1977/12/20 6Ob617/77

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Veröffentlicht am 20.12.1977
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Norm

ZPO §391 Abs3 C

Rechtssatz

Liegt ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vor, dann kann wohl in der Regel aus der freiwilligen Zahlung nicht abgeleitet werden, daß damit auf die Kompensationseinrede verzichtet wurde, bloß weil es der Schuldner nicht auf eine Exekution ankommen ließ.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0040913

Dokumentnummer

JJR_19771220_OGH0002_0060OB00617_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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