RS OGH 1977/12/20 3Ob84/77, 3Ob119/88 (3Ob120/88), 3Ob85/95, 3Ob254/99w, 3Ob169/00z, 3Ob79/02t, 3Ob4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1977
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Norm

EO §210 IIA
EO §210 IVE
EO §210 IVG
EO §211

Rechtssatz

Selbst ohne Anmeldung erhält ein Hypothekargläubiger das Kapital in der aus dem Grundbuch ersichtlichen Höhe, soweit nicht dessen Bezahlung nachgewiesen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 84/77
    Entscheidungstext OGH 20.12.1977 3 Ob 84/77
  • 3 Ob 119/88
    Entscheidungstext OGH 07.09.1988 3 Ob 119/88
    Auch; RZ 1989/7,42
  • 3 Ob 85/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 3 Ob 85/95
    Vgl auch; Veröff: SZ 68/209
  • 3 Ob 254/99w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 254/99w
    Vgl auch
  • 3 Ob 169/00z
    Entscheidungstext OGH 26.01.2001 3 Ob 169/00z
  • 3 Ob 79/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 79/02t
    Vgl auch; nur: Selbst ohne Anmeldung erhält ein Hypothekargläubiger das Kapital in der aus dem Grundbuch ersichtlichen Höhe. (T1); Beisatz: Unter ausführlich begründeter Ablehnung der gegenteiligen Meinung von Angst in Angst, EO, § 210 Rz 7 jedenfalls für die Rechtslage vor der EO-Nov 2000. (T2); Beisatz: Dagegen sind Zinsen nicht zu berücksichtigen, wenn der Zinsenrückstand weder aus dem öffentlichen Buch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist. Wie aus § 214 Abs 1 EO zu schließen ist, kommt es dabei auf das Hauptbuch und die Akten desjenigen Versteigerungsverfahrens an, das zur Erzielung des zu verteilenden Erlöses geführt hat (SZ 68/209). (T3)
  • 3 Ob 49/03g
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 49/03g
    nur T1; Beis ähnlich wie T2
  • 3 Ob 256/02x
    Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 256/02x
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt jedenfalls in Ansehung eines angemeldeten "restlichen Kapitalbetrags", selbst wenn die begehrten Zinsen(-rückstände und/oder Verzugszinsen) nicht ordnungsgemäß angemeldet oder nachgewiesen werden. (T4)
  • 3 Ob 210/03h
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 210/03h
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
  • 3 Ob 187/05d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 187/05d
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 283/05x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 283/05x
    Vgl auch; Beisatz: Ein Gläubiger darf nicht schlechter gestellt werden, wenn er seine Forderungen anmeldet, weshalb bei ungenügender Anmeldung nie weniger zugewiesen werden darf als sich ohne jegliche Anmeldung ergeben hätte. (T5)
  • 3 Ob 228/07m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 228/07m
    Auch; Beis wie T3 nur: Dagegen sind Zinsen nicht zu berücksichtigen, wenn der Zinsenrückstand weder aus dem öffentlichen Buch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist. (T6); Beisatz: Hier: Berechnung der Zinsen aus dem Exekutionsakt und Grundbuch ersichtlich. (T7)
  • 3 Ob 7/09i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 7/09i
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 210 EO ist - sofern es sich nicht um den betriebenen Anspruch handelt - bei Einverleibung einer Festbetragshypothek eine Anmeldung dann erforderlich, wenn auch rückständige Zinsen berücksichtigt werden sollen und der Zinsenrückstand weder aus dem Hauptbuch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist. (T8); Beisatz: Bei Unterbleiben der Anmeldung bzw nicht ausreichendem Nachweis ist der aus dem Grundbuch zu entnehmende Kapitalsbetrag zuzuweisen. (T9)
  • 3 Ob 35/11k
    Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 35/11k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0003179

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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