RS OGH 1977/12/20 4Ob405/77

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Veröffentlicht am 20.12.1977
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Norm

UWG §9 C3c

Rechtssatz

In der Bierbezeichnung "Löwenbrauerei - Neu - Ulm" muß der Ortsangabe eine den Gesamteindruck so stark bestimmte Bedeutung beigelegt werden, daß eine Verwechslungsgefahr mit der Marke und dem Firmenschlagwort "Löwenbräu" als nicht gegeben anzunehmen ist, da die angesprochenen Interessenten ausreichend erkennen werden, daß es sich bei den mit den sich gegenüberstehenden Bezeichnungen vertriebenen Waren um Produkte verschiedener Unternehmen, zwischen denen auch keine besonderen Zusammenhänge organisatorischer oder wirtschaftlicher Natur bestehen, handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 405/77
    Entscheidungstext OGH 20.12.1977 4 Ob 405/77
    Veröff: ÖBl 1978,99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079179

Dokumentnummer

JJR_19771220_OGH0002_0040OB00405_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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