RS OGH 1977/12/21 10Os177/77 (10Os178/77)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1977
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Norm

StGB §111
StGB §297

Rechtssatz

Wer einen anderen einer von Amtswegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht oder Standespflicht falsch verdächtigt, verwirklicht, falls er ihn dadurch vorsätzlich der (konkreten) Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzt, primär den Tatbestand der Verleumdung als Offizialdelikt. Beschuldigt er einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise nur einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, so verantwortet er bloß das Vergehen der üblen Nachrede als Privatanklagedelikt.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 177/77
    Entscheidungstext OGH 21.12.1977 10 Os 177/77
    Veröff: SSt 48/97 = EvBl 1978/126 S 357 = RZ 1978/35 S 64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093100

Dokumentnummer

JJR_19771221_OGH0002_0100OS00177_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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