RS OGH 1977/12/21 6Ob14/77, 6Ob705/83, 7Ob550/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1977
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Norm

ABGB §881 Abs3 III
ABGB §918 Ib3
ABGB §1284 Aa

Rechtssatz

Da das Recht auf die bei einer Gutsabtrennung zugunsten eines Dritten versprochenen Leistungen mangels anderer Vereinbarungen dem Dritten bereits mit der Überlassung des Besitzes erworben wird, muß auch das Recht des Übergebers, gemäß § 918 ABGB vom Vertrag zurücktreten, grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden. Andernfalls könnte durch den Rücktritt vom Vertrag auch in die Rechte Dritter eingegriffen werden. Auch dieser Umstand spricht dafür, bäuerliche Übergabsverträge anders zu behandeln als sonstige Verträge über Liegenschaften.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017120

Dokumentnummer

JJR_19771221_OGH0002_0060OB00014_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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