RS OGH 2008/5/7 6Ob14/77; 7Ob537/81; 8Ob511/83; 6Ob705/83; 7Ob550/87; 6Ob609/93; 5Ob508/95; 9Ob8/07b

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Veröffentlicht am 21.12.1977
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Rechtssatz

Bei bäuerlichen Übergabsverträgen endet die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß § 918 ABGB mit dem Zeitpunkt der Besitzübertragung an den Übernehmer, es sei denn, im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart. Eine solche Vereinbarung muss dabei nicht ausdrücklich getroffen werden, sondern kann sich auch schlüssig aus dem Inhalt der Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit ergeben.Bei bäuerlichen Übergabsverträgen endet die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß Paragraph 918, ABGB mit dem Zeitpunkt der Besitzübertragung an den Übernehmer, es sei denn, im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart. Eine solche Vereinbarung muss dabei nicht ausdrücklich getroffen werden, sondern kann sich auch schlüssig aus dem Inhalt der Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit ergeben.

Entscheidungstexte

  • RS0017117">6 Ob 14/77
    Entscheidungstext OGH 21.12.1977 6 Ob 14/77
    Veröff: SZ 50/166
  • 7 Ob 537/81
    Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 537/81
    nur: Bei bäuerlichen Übergabsverträgen endet die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß § 918 ABGB mit dem Zeitpunkt der Besitzübertragung an den Übernehmer, es sei denn, im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart. (T1)
  • 8 Ob 511/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 511/83
    nur T1
  • 6 Ob 705/83
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 705/83
    nur T1
  • RS0017117">7 Ob 550/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 550/87
    nur T1
  • RS0017117">6 Ob 609/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 6 Ob 609/93
    nur T1
  • RS0017117">5 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 508/95
    Beisatz: Die für bäuerliche Übergabsverträge entwickelte Rechtsprechung kommt für Leibrentenverträge nicht zum Tragen. (T2)
  • RS0017117">9 Ob 8/07b
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 Ob 8/07b
    Vgl auch; Beisatz: Der Rücktritt von bereits in Vollzug gesetzten Übergabsverträgen wurde von der Rechtsprechung auch nur für den Fall verneint, dass nichts anderes vereinbart wurde. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017117

Im RIS seit

21.12.1977

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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