RS OGH 1977/12/22 1Ob748/77 (1Ob749/77)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1977
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Norm

ZPO §187
ZPO §232
ZPO §236 A

Rechtssatz

Stellte eine Partei in einem Verfahren einen Zwischenantrag auf Feststellung, schließt dies einen gleichen weiteren Antrag auch in einem Verfahren aus, das mit dem ersten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde; daß es sich bei beiden Verfahren um Ansprüche auf Bezahlung des Bestandzinses für denselben Bestandgegenstand handelt, ist unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 748/77
    Entscheidungstext OGH 22.12.1977 1 Ob 748/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037245

Dokumentnummer

JJR_19771222_OGH0002_0010OB00748_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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