Norm
ZPO §187Rechtssatz
Stellte eine Partei in einem Verfahren einen Zwischenantrag auf Feststellung, schließt dies einen gleichen weiteren Antrag auch in einem Verfahren aus, das mit dem ersten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde; daß es sich bei beiden Verfahren um Ansprüche auf Bezahlung des Bestandzinses für denselben Bestandgegenstand handelt, ist unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037245Dokumentnummer
JJR_19771222_OGH0002_0010OB00748_7700000_002