RS OGH 2003/10/8 6Ob799/77, 5Ob531/83, 2Ob527/83, 6Ob594/84, 6Ob799/77, 5Ob531/83, 2Ob527/83, 7Ob535

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Veröffentlicht am 22.12.1977
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Rechtssatz

Mit dem Rekurs gem § 9 Abs 4 AußStrG kann nicht bloß die Verfügung über die Vorstellung, sondern auch der dieser zugrundegelegene nur mit der Vorstellung angefochtene Beschluß bekämpft und dessen Abänderung beantragt werden.Mit dem Rekurs gem Paragraph 9, Absatz 4, AußStrG kann nicht bloß die Verfügung über die Vorstellung, sondern auch der dieser zugrundegelegene nur mit der Vorstellung angefochtene Beschluß bekämpft und dessen Abänderung beantragt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007160

Dokumentnummer

JJR_19771222_OGH0002_0060OB00799_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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