RS OGH 1977/12/22 1Ob744/77, 1Ob529/78, 5Ob585/80 (5Ob586/80), 3Ob561/82, 7Ob711/83, 1Ob666/84, 1Ob5

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Veröffentlicht am 22.12.1977
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Norm

ABGB §921

Rechtssatz

Der Schuldner muss - Verschulden vorausgesetzt - das positive Vertragsinteresse leisten. Im Hinblick auf die Beseitigung des Vertragsverhältnisses kommt die Schadensberechnung nur in Form des Differenzanspruches in Betracht. Dieser Differenzanspruch kann nun grundsätzlich konkret oder abstrakt berechnet werden. Der konkrete Schaden besteht entweder in dem Nachteil, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er die Leistung nicht erhält oder in dem Aufwand, den er gemacht hat, um sich eine Leistung gleicher Art anderweitig zu beschaffen. Gegenstand des Deckungskaufes darf also immer nur eine gleichartige Sache sein. Die Kosten der Anschaffung einer qualitativ höherwertigen Sache können nicht auf den vertragsbrüchigen Schuldner überwälzt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 744/77
    Entscheidungstext OGH 22.12.1977 1 Ob 744/77
    Veröff: HS 10799
  • 1 Ob 529/78
    Entscheidungstext OGH 07.06.1978 1 Ob 529/78
    nur: Der Schuldner muss - Verschulden vorausgesetzt - das positive Vertragsinteresse leisten. Im Hinblick auf die Beseitigung des Vertragsverhältnisses kommt die Schadensberechnung nur in Form des Differenzanspruches in Betracht. (T1)
  • 5 Ob 585/80
    Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 585/80
    Auch
  • 3 Ob 561/82
    Entscheidungstext OGH 27.10.1982 3 Ob 561/82
    Ähnlich; Beisatz: Ein Deckungsgeschäft muss nicht geschlossen werden, auch wenn die geschuldete Leistung keinen Marktpreis hat. (T2)
  • 7 Ob 711/83
    Entscheidungstext OGH 27.10.1983 7 Ob 711/83
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 666/84
    Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 666/84
    Auch; Veröff: JBl 1985,746 (Wilhelm)
  • 1 Ob 565/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 565/86
    nur: Der Schuldner muss - Verschulden vorausgesetzt - das positive Vertragsinteresse leisten. Im Hinblick auf die Beseitigung des Vertragsverhältnisses kommt die Schadensberechnung nur in Form des Differenzanspruches in Betracht. Dieser Differenzanspruch kann nun grundsätzlich konkret oder abstrakt berechnet werden. Der konkrete Schaden besteht entweder in dem Nachteil, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er die Leistung nicht erhält oder in dem Aufwand, den er gemacht hat, um sich eine Leistung gleicher Art anderweitig zu beschaffen. (T3)
    Veröff: RdW 1987,49
  • 3 Ob 586/86
    Entscheidungstext OGH 03.12.1986 3 Ob 586/86
    Auch
  • 1 Ob 9/05p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 9/05p
    Auch; Beisatz: Ein konkret berechneter Schaden besteht etwa in dem Nachteil, den der Gläubiger erlitt, weil er die vom Schuldner zugesagte Leistung nicht erhielt. (T4)
    Beisatz: Der Nichterfüllungsschaden erschöpft sich daher nicht in der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem nach dem Vertragsrücktritt durch ein Deckungsgeschäft erzielten Kaufpreis. (T5)
    Veröff: SZ 2005/22
  • 6 Ob 145/08d
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 145/08d
    Auch; Beisatz: Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T6)
    Beisatz: Bei der Frage, ob die Bemessung des Schadenersatzanspruchs - was auch bei § 921 ABGB möglich ist konkret oder abstrakt zu erfolgen hat, handelt es sich um eine bloße Frage der Schadensbemessung. (T7)
    Beisatz: Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts bei Wahl der konkreten Schadensbemessung hat ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines allfällige Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht Bedeutung, nicht aber für den Beginn der Verjährungsfrist. (T8)
  • 4 Ob 133/11d
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 133/11d
    Auch
  • 3 Ob 54/13g
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 54/13g
    Auch; Beis wie T6 nur: Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T9)
  • 2 Ob 132/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 2 Ob 132/14x
    Auch
  • 3 Ob 212/21d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 3 Ob 212/21d
    Vgl; nur T1
  • 4 Ob 82/22w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 82/22w
    Vgl; Beisatz: Bei konkreter Berechnung ergibt sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem Aufwand für die anderweitige Beschaffung der Leistung und dem vereinbarten Entgelt. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018463

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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