Norm
StPO §42Rechtssatz
Kein Wiederaufleben der Funktion des gemäß § 42 Abs 1 StPO bestellten Verteidigers, nachdem der gemäß § 42 Abs 2 StPO bestellte wieder enthoben wurde.Kein Wiederaufleben der Funktion des gemäß Paragraph 42, Absatz eins, StPO bestellten Verteidigers, nachdem der gemäß Paragraph 42, Absatz 2, StPO bestellte wieder enthoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098172Dokumentnummer
JJR_19771222_OGH0002_0130OS00183_7700000_006