Norm
StPO §42 Abs2Rechtssatz
Die Enthebung eines gemäß § 42 Abs 2 StPO bestellten Verteidigers hat durch dasselbe Organ, welches die Bestellung vorgenommen hat, zu erfolgen.Die Enthebung eines gemäß Paragraph 42, Absatz 2, StPO bestellten Verteidigers hat durch dasselbe Organ, welches die Bestellung vorgenommen hat, zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098179Dokumentnummer
JJR_19771222_OGH0002_0130OS00183_7700000_008