Norm
AußStrG §126 ARechtssatz
Zur Verschiebung der Parteirollen im Erbrechtsstreit genügt es nicht, dass die Echtheit der letztwilligen Verfügung im Sinne des § 125 Abs 1 zweiter Halbsatz AußStrG bestritten wird, sondern es müssen objektiv begründete Bedenken gegen die Echtheit bestehen, welche diese zweifelhaft erscheinen lassen.Zur Verschiebung der Parteirollen im Erbrechtsstreit genügt es nicht, dass die Echtheit der letztwilligen Verfügung im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, zweiter Halbsatz AußStrG bestritten wird, sondern es müssen objektiv begründete Bedenken gegen die Echtheit bestehen, welche diese zweifelhaft erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008035Dokumentnummer
JJR_19771222_OGH0002_0060OB00785_7700000_001