Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Unzulässige Umkehr der Beweislast und Begründungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO, wenn sich die Annahme der Täterschaft auf eine unwiderlegte Vermutung gründet.Unzulässige Umkehr der Beweislast und Begründungsmangel nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, wenn sich die Annahme der Täterschaft auf eine unwiderlegte Vermutung gründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098423Dokumentnummer
JJR_19771222_OGH0002_0130OS00030_7700000_002