Norm
GBG §126 Abs1Rechtssatz
Ein weiterer Rekurs ist unzulässig, wenn der Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß von der zweiten Instanz abgewiesen wird; ein solcher unzulässiger Rekurs kann auch noch von der zweiten Instanz zurückgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0060861Dokumentnummer
JJR_19780110_OGH0002_0050OB00035_7700000_001