Norm
EO §54 Abs1 Z2Rechtssatz
Wenn von einem Unterhaltsrückstand bloß ein Teilbetrag geltend gemacht wird, so muß im Exekutionsantrag angegeben werden, für welche Monate der Unterhalt betrieben wird. Das Fehlen dieser Angaben stellt einen Inhaltsmangel dar, der zur Abweisung des Exekutionsantrages führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002020Dokumentnummer
JJR_19780110_OGH0002_0030OB00129_7700000_001