RS OGH 1978/1/11 8Ob193/77

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Veröffentlicht am 11.01.1978
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Norm

StVO §2 Abs1 Z27
StVO §11 Abs2
StVO §24 Abs1 lita

Rechtssatz

Kommt ein Personenkraftwagen beim verspäteten Rechtsabbiegen und dem Versuch, die Gehsteigkante zu überfahren, infolge der Höhe dieser Kante zum Stillstand, so begeht dessen Lenker nur einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 11 Abs 2 StVO, wenn er die Fahrtrichtungsänderung nicht rechtzeitig anzeigt, nicht aber einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 24 Abs 1 lit a StVO, da das Zumstillstandkommen des Personenkraftwagens nicht als Halten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 27 StVO anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 193/77
    Entscheidungstext OGH 11.01.1978 8 Ob 193/77

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0073653

Dokumentnummer

JJR_19780111_OGH0002_0080OB00193_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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