Norm
MRK Art9 Abs1Rechtssatz
Unterlassung der Befragung, ob bei einzelnen Geschworenen der Leistung des (abverlangten) religiösen Eides aus Gründen ihres religiösen Bekenntnisses oder im Hinblick auf Art 9 Abs 1 MRK Hindernisse entgegenstehen, ist kein Nichtigkeitsgrund.Unterlassung der Befragung, ob bei einzelnen Geschworenen der Leistung des (abverlangten) religiösen Eides aus Gründen ihres religiösen Bekenntnisses oder im Hinblick auf Artikel 9, Absatz eins, MRK Hindernisse entgegenstehen, ist kein Nichtigkeitsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0075397Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024