RS OGH 2024/5/23 8Ob574/77 (8Ob575/77-8Ob577/77); 2Ob537/79 (2Ob538/79-2Ob540/79); 5Ob34/81; 5Ob23/8

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Veröffentlicht am 11.01.1978
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Norm

ZPO §14 Bc
WEG 1975 §9
WEG 1975 §25
WEG 2002 §13 Abs2
WEG 2002 §13 Abs3
  1. WEG 1975 § 9 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  1. WEG 1975 § 25 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Rechtssatz

Die besondere Ausformung des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten, insbesondere die Untrennbarkeit der Anteile der Ehegatten und das im § 9 WEG sichergestellte gemeinsame rechtliche Schicksal dieser Anteile führen zu dem Ergebnis, dass die Ehegatten eine auf den § 25 WEG gestützte Klage gemeinsam als einheitliche Streitpartei einbringen müssen.Die besondere Ausformung des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten, insbesondere die Untrennbarkeit der Anteile der Ehegatten und das im Paragraph 9, WEG sichergestellte gemeinsame rechtliche Schicksal dieser Anteile führen zu dem Ergebnis, dass die Ehegatten eine auf den Paragraph 25, WEG gestützte Klage gemeinsam als einheitliche Streitpartei einbringen müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035415

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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