Norm
ZPO §14 BcRechtssatz
Die besondere Ausformung des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten, insbesondere die Untrennbarkeit der Anteile der Ehegatten und das im § 9 WEG sichergestellte gemeinsame rechtliche Schicksal dieser Anteile führen zu dem Ergebnis, dass die Ehegatten eine auf den § 25 WEG gestützte Klage gemeinsam als einheitliche Streitpartei einbringen müssen.Die besondere Ausformung des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten, insbesondere die Untrennbarkeit der Anteile der Ehegatten und das im Paragraph 9, WEG sichergestellte gemeinsame rechtliche Schicksal dieser Anteile führen zu dem Ergebnis, dass die Ehegatten eine auf den Paragraph 25, WEG gestützte Klage gemeinsam als einheitliche Streitpartei einbringen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035415Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024