- RS0035409">8 Ob 574/77
Entscheidungstext OGH 11.01.1978 8 Ob 574/77
Veröff: SZ 51/4 = MietSlg 30591 = MietSlg 30675(9)
- 7 Ob 71/78
Entscheidungstext OGH 14.12.1978 7 Ob 71/78
nur: Eine einheitliche Streitgenossenschaft liegt dann vor, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes ein allen Streitgenossen gemeinsame Begehren abgeleitet wird. (T1)
- RS0035409">1 Ob 3/79
nur T1; Veröff: SZ 52/35
- 6 Ob 823/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1982 6 Ob 823/81
Veröff: JBl 1982,435
- 1 Ob 626/84
Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 626/84
Auch; Veröff: GesRZ 1985,32
- RS0035409">1 Ob 38/93
auch: Beisatz: Nur die Personen, die in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, bilden eine notwendige Streitgenossenschaft. (T2)
- RS0035409">2 Ob 526/95
Auch
- RS0035409">4 Ob 572/95
- RS0035409">6 Ob 350/97g
- RS0035409">1 Ob 266/99w
- RS0035409">2 Ob 249/00g
- RS0035409">9 Ob 19/03i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Unbedingt eingeantwortete Erben sind zwar solidarisch verpflichtet oder berechtigt, aber in Rechtsstreitigkeiten, denen keine unteilbare oder nur durch alle Erben gemeinsam zu erbringende Leistung zugrunde liegt, keine einheitliche Streitpartei, weil jeder Erbe voll erfüllen, sich vergleichen oder für sich verzichten kann. (T3)
- RS0035409">7 Ob 293/04w
- RS0035409">9 Ob 151/04b
Auch; Beis wie T3
- RS0035409">4 Ob 109/07v
Beisatz: Hier: Feststellung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses bei einer GesbR. (T4)
- RS0035409">10 Ob 76/07k
- RS0035409">6 Ob 258/08x
Vgl; Beisatz: Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen. (T5); Beisatz: Dies gilt nicht nur für Rechtsgestaltungsklagen, sondern nach allgemeinen Grundsätzen immer dann, wenn das den Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen oder für alle Beteiligte festgestellt werden kann, da sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde. (T6); Beisatz: Im Gesellschaftsrecht wird ein solcher Zusammenhang insbesondere dann angenommen, wenn die Gesellschafterstellung (
8 Ob 631/90;
7 Ob 606/90), das Ausmaß der Beteiligung (1 Ob 626/84;
1 Ob 266/99w;
9 ObA 94/03v), die Geltung einer Vertragsbestimmung (
RS0035521) oder - wie hier - die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (9 Ob 1601/94;
4 Ob 109/07v) strittig ist. Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei (
1 Ob 633/79;
4 Ob 109/07v). (T7)
- RS0035409">2 Ob 173/10w
Vgl auch
- RS0035409">16 Ok 3/11
Vgl auch; Beisatz: Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach
§ 5 KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert. (T8)
- RS0035409">8 Ob 8/14f
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 8/14f
Auch; Veröff: SZ 2014/48
- RS0035409">7 Ob 186/15a
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 186/15a
Auch
- RS0035409">9 ObA 125/17y
Auch
- RS0035409">2 Ob 5/18a
Beisatz: Hier: grundbücherliche Einverleibung eines mehreren Vermächtnisnehmern eingeräumten Vorkaufrechtes wird nicht von allen Bedachten begehrt: keine einheitliche Streitpartei. (T9)
- RS0035409">2 Ob 52/17m
Vgl auch
- RS0035409">1 Ob 160/18p
Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts an einem Teilstück einer unterirdisch verlaufenden Wasserleitung in einem im Miteigentum stehenden Grundstück - einheitliche Streitpartei. (T10)
- RS0035409">2 Ob 40/20a
Beisatz: Hier: Vorerbe und Nacherbe bilden im Prozess, in dem der Vorerbe auf Einwilligung in die Einverleibung geklagt wird, keine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft). (T11)
- RS0035409">6 Ob 97/21i
Beisatz: (Mit-)Eigentümer der dienenden Liegenschaft bilden im Prozess, in dem diese auf Einwilligung in die Einverleibung eines Wegerechts geklagt werden, keine notwendige Streitgenossenschaft mit einem Berechtigten aus einem verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot. (T12)
- RS0035409">6 Ob 108/22h
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 108/22h
Vgl
- RS0035409">7 Ob 184/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.11.2023 7 Ob 184/23v
Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T13)
- RS0035409">18 OCg 3/22y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.04.2024 18 OCg 3/22y
Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7
- RS0035409">6 Ob 29/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 29/24v
Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7
- RS0035409">5 Ob 62/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 62/25s
vgl