Norm
ABGB §879 BIIcRechtssatz
Ein Ausschluß der Haftung infolge des Absturzes eines Fensterflügels, der eine atypische und nach den Umständen des Einzelfalles nicht voraussehbare Gefahr darstellt, kann nicht wirksam vereinbart angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016578Dokumentnummer
JJR_19780111_OGH0002_0080OB00172_7700000_001