Norm
StGB §14 CRechtssatz
Die (privilegierend) spezialisierenden Merkmale des § 79 StGB betreffen ausschließlich die Schuld und nicht auch das Unrecht der Tat; sie berücksichtigen einzig und allein den generell erheblich verminderten Schuldgehalt des von der Mutter (als unmittelbarer Täterin) begangenen Deliktes.Die (privilegierend) spezialisierenden Merkmale des Paragraph 79, StGB betreffen ausschließlich die Schuld und nicht auch das Unrecht der Tat; sie berücksichtigen einzig und allein den generell erheblich verminderten Schuldgehalt des von der Mutter (als unmittelbarer Täterin) begangenen Deliktes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089782Dokumentnummer
JJR_19780112_OGH0002_0130OS00090_7700000_002