RS OGH 1978/1/16 12Os184/77, 13Os102/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1978
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Norm

StGB §3 B4
StGB §90 Abs1

Rechtssatz

Eine Einwilligung, die auf keinem wertorientierten oder allgemein verständlichen Grund (hier: auf bloßen Mutwillen) beruht, widerspricht den guten Sitten.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 184/77
    Entscheidungstext OGH 16.01.1978 12 Os 184/77
    Veröff: JBl 1978,385 = EvBl 1978/184 S 580 = SSt 49/9 = RZ 1978/100 S 199 (mit Anmerkung von Kienapfel)
  • 13 Os 102/02
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 13 Os 102/02
    Auch; Beisatz: Bei der erfolgsbezogenen Einwilligung bezüglich schwerer Verletzungen ist es erforderlich, den Einzelnen gegen den unbedachten und voreiligen Gebrauch der Freiheit vor sich selbst zu schützen; solche Verletzungen sind demnach trotz Einwilligung grundsätzlich sittenwidrig und verboten (sofern sie nicht zu einem ethisch wertvollen Zweck erfolgen). Bei der handlungsbezogenen Einwilligung (der Zulassung eines bestimmten Risikos) hängt die Sittenwidrigkeit und damit die Rechtfertigung einerseits von der Schwere und Wahrscheinlichkeit der drohenden Verletzung und andererseits vom Beweggrund ab, woraus sich ergibt, dass im Falle der Möglichkeit oder sogar Wahrscheinlichkeit (ex ante) einer schweren Verletzung oder gar des Todes die gefährliche Handlung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Handlung, in die eingewilligt wird, einem allgemein anerkannten, ethisch wertvollen Zweck dient. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089587

Dokumentnummer

JJR_19780116_OGH0002_0120OS00184_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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