Norm
MilStG §9 Abs1Rechtssatz
"Lange Abwesenheit" eines Deserteurs von der Truppe bildet beim ersten Deliktsfall des § 9 Abs 1 MilStG keinen Erschwerungsgrund, weil eine Entziehung der Dienstleistung im Bundesheer "für immer" Tatbestandserfordernis ist."Lange Abwesenheit" eines Deserteurs von der Truppe bildet beim ersten Deliktsfall des Paragraph 9, Absatz eins, MilStG keinen Erschwerungsgrund, weil eine Entziehung der Dienstleistung im Bundesheer "für immer" Tatbestandserfordernis ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0087192Dokumentnummer
JJR_19780116_OGH0002_0120OS00184_7700000_001