Norm
StGB §90 Abs1Rechtssatz
Die Frage des Verstoßes gegen die guten Sitten, also gegen das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" (EB zur RV, 221), läßt sich nur jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Ziele und Beweggründe der Beteiligten, der Art der angewendeten Mittel und der Schwere der Verletzung entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092903Dokumentnummer
JJR_19780116_OGH0002_0120OS00184_7700000_006