Norm
StGB §90 Abs1Rechtssatz
Die Zufügung einer nicht unbeträchtlichen (wenngleich noch nicht schweren) Verletzung (mit einem Glasstück) ohne irgendeinen allgemein verständlichen oder gar wertorientierten Grund (wie etwa im Zuge eines ärztlichen Eingriffes oder einer Sportausübung), nur um der Verletzung selbst willen, widerspricht - als reiner und nicht ungefährlicher Mutwillensakt gegen die Körperintegrität - den guten Sitten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092868Dokumentnummer
JJR_19780116_OGH0002_0120OS00184_7700000_005