RS OGH 1978/1/17 3Ob502/78, 9ObA90/01b, 1Ob99/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1978
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Norm

ZPO §237 Abs1 A

Rechtssatz

Die Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht kann ohne Zustimmung des Beklagten so lange erfolgen, als der Beklagte nicht in das Prozeßrechtsverhältnis einbezogen wurde. Das ist also bis zum Beginn der ersten Tagsatzung, falls der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht erscheint, sogar bis zu deren Ende.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 502/78
    Entscheidungstext OGH 17.01.1978 3 Ob 502/78
    Veröff: EvBl 1978/103 S 302
  • 9 ObA 90/01b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 ObA 90/01b
    Auch; Beisatz: Es steht der Klägerin frei, die ursprünglich gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtete Klage gegen einen Gesellschafter (unter Richtigstellung der Parteibezeichnung auf seinen Namen) aufrechtzuerhalten, gegen die anderen Gesellschafter aber fallen zu lassen. (T1)
  • 1 Ob 99/06z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 99/06z
    Beisatz: Zufolge der sich aus § 431 Abs 1 ZPO ergebenden Anwendbarkeit des § 237 Abs 1 ZPO (idF d ZVN 2002 (BGBl I 2002/76)) auch für das bezirksgerichtliche Verfahren kann in diesem eine Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht bis zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung vor Eingehen in die Verhandlung zur Sache erfolgen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039773

Dokumentnummer

JJR_19780117_OGH0002_0030OB00502_7800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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