Norm
ZPO §237 Abs1 ARechtssatz
Die Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht kann ohne Zustimmung des Beklagten so lange erfolgen, als der Beklagte nicht in das Prozeßrechtsverhältnis einbezogen wurde. Das ist also bis zum Beginn der ersten Tagsatzung, falls der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht erscheint, sogar bis zu deren Ende.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039773Dokumentnummer
JJR_19780117_OGH0002_0030OB00502_7800000_005