Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Ob eine von Mittätern erhobene Drohung die Eignung nach § 74 Z 5 StGB besitzt, ist am Gesamtverhalten der Mittäter zu messen.Ob eine von Mittätern erhobene Drohung die Eignung nach Paragraph 74, Ziffer 5, StGB besitzt, ist am Gesamtverhalten der Mittäter zu messen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092165Dokumentnummer
JJR_19780119_OGH0002_0130OS00187_7700000_001