Norm
ABGB §1029 A1Rechtssatz
Die blosse Bestellung einer Person zum Geschäftsführer bedeutet noch nicht, daß der Vollmachtgeber den äußeren Tatbestand zu vertreten hat, wenn der Vollmachtnehmer im Geschäftsbetrieb als mit unbeschränkter Vollmacht ausgestatteter Vertreter des Unternehmers oder auch als Eigentümer des Unternehmers auftritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019575Dokumentnummer
JJR_19780124_OGH0002_0030OB00630_7700000_001