RS OGH 1978/1/24 3Ob630/77

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Veröffentlicht am 24.01.1978
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Norm

ABGB §1029 A1
ABGB §1029 B1
ABGB §1190

Rechtssatz

Die blosse Bestellung einer Person zum Geschäftsführer bedeutet noch nicht, daß der Vollmachtgeber den äußeren Tatbestand zu vertreten hat, wenn der Vollmachtnehmer im Geschäftsbetrieb als mit unbeschränkter Vollmacht ausgestatteter Vertreter des Unternehmers oder auch als Eigentümer des Unternehmers auftritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019575

Dokumentnummer

JJR_19780124_OGH0002_0030OB00630_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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