RS OGH 1978/1/24 4Ob552/77

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Veröffentlicht am 24.01.1978
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Norm

ABGB §1400 A
ABGB §1400 C

Rechtssatz

Die sogenannte Giroanweisung unterscheidet sich von der (gewöhnlichen) Anweisung im Sinne des § 1400 ABGB dadurch, daß sie dem Angewiesenen nicht eine tatsächliche Leistung, sondern nur die Verpflichtung zu einer solchen Leistung aufträgt. Liegt dabei im Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger eine Anweisung "zur Zahlung" vor, durch welche eine Schuld des Anweisenden gegenüber dem Anweisungsempfänger getilgt werden soll, dann gilt auch hier der Grundsatz des § 1401 Abs 3 ABGB, wonach die Schuldtilgung mangels einer abweichenden Vereinbarung erst durch die Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger eintritt. Auch eine "Giroanweisung zur Zahlung" ist also im Zweifel nicht an Zahlungsstatt, sondern nur zahlungshalber gegeben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 552/77
    Entscheidungstext OGH 24.01.1978 4 Ob 552/77
    Veröff: QuHGZ 1978 H2-3/163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032937

Dokumentnummer

JJR_19780124_OGH0002_0040OB00552_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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