Norm
ABGB §1036Rechtssatz
Den Aufwand bilden alle Werte, die zum Zwecke der Geschäftsführung verbraucht wurden (Auslagen, Verbindlichkeiten, Zeitversäumnis), darüber hinaus auch Entlohnung für Mühewaltung bei persönlichen berufsmäßigen Arbeitsleistungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019784Dokumentnummer
JJR_19780125_OGH0002_0010OB00001_7800000_001