RS OGH 1978/1/25 1Ob1/78 (1Ob2/78), 2Ob32/87

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Veröffentlicht am 25.01.1978
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Norm

ABGB §1036

Rechtssatz

Den Aufwand bilden alle Werte, die zum Zwecke der Geschäftsführung verbraucht wurden (Auslagen, Verbindlichkeiten, Zeitversäumnis), darüber hinaus auch Entlohnung für Mühewaltung bei persönlichen berufsmäßigen Arbeitsleistungen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/78
    Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 1/78
    Veröff: SZ 51/7
  • 2 Ob 32/87
    Entscheidungstext OGH 11.12.1987 2 Ob 32/87
    nur: Den Aufwand bilden alle Werte, die zum Zwecke der Geschäftsführung verbraucht wurden (Auslagen, Verbindlichkeiten, Zeitversäumnis). (T1) Beisatz: Demnach auch angemessene Kosten einer Vorsorgehaltung für Schadensfälle; die bloße Zurverfügungstellung von Gleisanlagen bedeutet aber für sich allein noch keinen getätigten Aufwand. (T2) Veröff: ZVR 1988/126 S 276 = JBl 1988,319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019784

Dokumentnummer

JJR_19780125_OGH0002_0010OB00001_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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