RS OGH 1978/1/25 1Ob3/78, 7Ob548/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1978
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Norm

ABGB §21
ZPO §6 Abs2
ZPO §6 Abs3

Rechtssatz

Im Sinne einer umfassenden Rechtsfürsorgepflicht des Gerichtes für die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehenden, in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkten Personen hat es, falls dies zur Behebung des Mangels der Prozeßfähigkeit notwendig erscheint, selbst die zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters erforderlichen Schritte einzuleiten. Gegen derartige gerichtliche Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 3/78
    Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 3/78
    RZ 1978/119 S 240
  • 7 Ob 548/83
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 7 Ob 548/83
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009074

Dokumentnummer

JJR_19780125_OGH0002_0010OB00003_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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