Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), die Schäden an einer Bundesstraße selbst behob, darf vom Schädiger den Ersatz ihrer Personalkosten und Kraftfahrzeugkosten begehren, nicht aber Umsatzsteuer, die sie selbst nicht tragen muß, oder Kosten für Ersatzteile, die ihr nicht selbst erwuchsen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PkwEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022593Dokumentnummer
JJR_19780125_OGH0002_0010OB00001_7800000_003