RS OGH 1978/1/26 7Ob515/78, 1Ob751/83, 6Ob815/83, 1Ob185/12f, 1Ob150/14m

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Veröffentlicht am 26.01.1978
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Norm

ABGB §523 A
ABGB §535 Bb

Rechtssatz

Ob eine Verbotstafel eine ( zu beseitigende ) Beeinträchtigung einer Dienstbarkeit darstellt, kann nicht ausschließlich danach beurteilt werden, ob ihr Inhalt objektiv richtig ist, vielmehr ist auch zu berücksichtigen, welchen Eindruck sie beim unbefangenen Leser, insbes. auf denjenigen, gegen den sich das Verbot richten könnte, erweckt ( hier: "Verunsicherung" von benützungsberechtigten Gästen und Lieferanten eines Beherbungs- und Gastbetriebs ).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 515/78
    Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 Ob 515/78
  • 1 Ob 751/83
    Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 751/83
    Vgl auch; JBl 1984,608
  • 6 Ob 815/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1984 6 Ob 815/83
    Beisatz: Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer wird die Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer" zwanglos dahin verstehen, daß
    damit der Verkehr nicht nur für die Anrainer, sondern auch für deren Besucher, Gäste, Lieferanten etc gestattet wird. Zwischen den
    Zusätzen "Anlieger frei" oder "Frei für Anlieger" einerseits und "Anliegerverkehr frei" andererseits ist nicht zu unterscheiden. (T1)
  • 1 Ob 185/12f
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 185/12f
    nur: Ob eine Verbotstafel eine (zu beseitigende) Beeinträchtigung einer Dienstbarkeit darstellt, kann nicht ausschließlich darnach beurteilt werden, ob ihr Inhalt objektiv richtig ist, vielmehr ist auch zu berücksichtigen, welchen Eindruck sie beim unbefangenen Leser, insbes. auf denjenigen, gegen den sich das Verbot richten könnte, erweckt. (T2)
  • 1 Ob 150/14m
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 150/14m
    Beisatz: Hier: Das Aufstellen der Tafel mit der Aufschrift „Einfahrt verboten! Zuwiderhandlung wird zur Anzeige gebracht!“, die für Verkehrsteilnehmer eindeutig erkennbar das Befahren des Wegs mit Fahrzeugen verbietet, ist grundsätzlich im Sinn dieser Kriterien als Störung eines uneingeschränkten Geh? und Fahrrechts anzusehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012128

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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