Norm
ABGB §523 ARechtssatz
Ob eine Verbotstafel eine ( zu beseitigende ) Beeinträchtigung einer Dienstbarkeit darstellt, kann nicht ausschließlich danach beurteilt werden, ob ihr Inhalt objektiv richtig ist, vielmehr ist auch zu berücksichtigen, welchen Eindruck sie beim unbefangenen Leser, insbes. auf denjenigen, gegen den sich das Verbot richten könnte, erweckt ( hier: "Verunsicherung" von benützungsberechtigten Gästen und Lieferanten eines Beherbungs- und Gastbetriebs ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014